
Die Rechtslage in der Schweiz
In der Schweiz sind ist die Leihmutterschaft unzulässig (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 BG über die medizinisch unterstütze Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998). Das Wort unzulässig ist jedoch derart auszulegen, dass die Austragung eines genetisch fremden Kindes in der Schweiz verboten ist. Nicht strafbar ist jedoch ist, wenn die Leihmutterschaft im Ausland durchgeführt wird.
Vom Verbot der Leihmutterschaft in der Schweiz ist die Frage zu unterscheiden, ob das im Ausland rechtmässig begründete Kindesverhältnis infolge Leihmutterschaft in der Schweiz anerkannt wird. Die genetischen Eltern werden nicht automatisch als rechtliche Eltern des Kindes in der Schweiz anerkannt. Es besteht eine unsichere Rechtslage, welche die Eltern vor komplexe Rechtsfragen stellt wie auch Risiken für diese mit sich bringt.